Vertragsbedingungen
für den Geräte-Verleih und das
Event-Management
Stand/Gültigkeit:02.04.2008
§ 1 Vermietbedingungen
(1)
Technik
Die Bühne, bzw. der Untergrund muss eben, gerade und trocken sein. Eine
Überdachung der Bühne muss ebenfalls gegeben sein. Weiterhin muss ein überdachter
und trockener Platz sowie Abstell- und Sitzgelegenheiten für die Technik und das
Bedienpersonal bereit gestellt werden. Für den Transporter ist in der Nähe der Bühne
ein Einstellplatz zu reservieren. Sollten die Gerätschaften dort über Nacht gelagert
werden, hat der Kunde, nachstehend „Auftraggeber“ genannt, für eine verschließbare
Abstellmöglichkeit und, wenn nötig, auch für die Überwachung der Gegenstände
Sorge zu tragen.
(2)
Räumlichkeiten
Der Auftraggeber erhält die Räumlichkeiten von EvoPeak, nachstehend „Auftragnehmer“ genannt, gereinigt und genau so ist die Räumlichkeit auch wieder zu übergeben. Die Übergaben sind zu protokollieren. Der Auftragnehmer hat die nötigen Protokolle zu stellen. Schäden müssen vom Auftraggeber unverzüglich angezeigt werden. Anschließend ist der beschädigte Raumteil zu evakuieren und die Protokollierung in Schrift und Bild einzuleiten. Die Schadenregulierung und Abrechnung bestimmt und verwaltet einzig der Auftragnehmer. Die Aufsichtspflicht obliegt dem Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3)
Storno
Eine Stornierung ist
nur innerhalb von 48h vor dem Termin der Übergabe möglich. Wird eine Woche vor
der Übergabe eine Stornierung beantragt, so sind 50% des
Verleihpreises/Mietzinses zu zahlen, zwei Wochen vor der Übergabe sind 25% zu
zahlen. Drei Wochen vor Übergabe ist eine Stornierung ohne Zahlung einer
Entschädigung möglich.
§ 2 Schadensregulierung
(1)
Allgemein
Für jegliche Art von Schäden, die mutwillig oder fahrlässig entstehen (durch
unsachgemäße Handhabung technischen oder anderem Geräts von unqualifiziertem
Personal oder Gästen, Vandalismus, übermäßige Abnutzung durch Überfüllung,
Überflutung, Elektroschäden, Mauerwerks- und Putzschäden, Farb- oder
Anstrichschäden), haftet der Auftraggeber in voller Höhe.
Hierzu hat der Auftraggeber eine entsprechende Haftpflichtversicherung mit
ausreichend
Deckungsschutz nachzuweisen.
(2)
Montage
Für Schäden, die durch die Anlagen vom Auftragnehmer oder durch Auf- und Abbauarbeiten derselbigen entstehen, haftet nicht der Auftragnehmer.
(3)
Transport
Übernimmt der Auftraggeber den Transport selbst, haftet er für sämtliche Transportschäden in vollem Umfang.
(4)
Schadenersatz
Beschädigte Geräte sind von einer
Reparatur ausgeschlossen, das Gerät muss aus Qualitätssicherungsgründen neu
angeschafft werden, wobei kein Anspruch des Auftraggebers auf das defekte Gerät
besteht. Sind nur optische Schäden an den Geräten entstanden, so muss der Wert
des Gerätes prozentual nach dem Beschädigungsgrad ersetzt werden.
(5)
Diebstahl & Schwund
Sollten beim Auftraggeber gelagerte Gegenstände
abhanden kommen, haftet der Auftraggeber hierfür.
§ 3 Allgemeine
Zahlungsbedingungen
(1)
Allgemein
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist das Honorar, bzw. die Miete
oder Gebühren vor der Veranstaltung porto- und spesenfrei zu entrichten. Bei
Nichteinhaltung dieser oder einer anderen Zahlungsvereinbarung ist der
Auftragnehmer berechtigt, 10 % vom Rechnungswert, aber mindestens € 10,00.- als
Zahlungsverzugsgebühr sowie eine Auslagenpauschale von € 5,00.- mit in Rechnung
zu stellen. Sollte auch dann die Zahlung noch nicht erfolgen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, weitere 10 % vom anzumahnenden Gesamtbetrag, aber mindestens € 5,00.-
als Mahngebühr sowie eine Auslagenpauschale von € 5,00.- vom Auftraggeber zu
fordern, da ein Verzugsschaden entstanden ist.
(2)
Vertragsbruch
Bei Vertragsbrüchen behält sich
der Auftragnehmer vor, eine Vertragsstrafe von 25% der Vertragssumme, jedoch
mindestens € 50,00.- zzgl. Steuer pauschal zu erheben.
(3) Kautionen & Sicherheitsleistungen
Bei vom Auftragnehmer erbrachten Verleihleistungen ist dieser berechtigt eine Kaution auf die verliehenen Geräte zu erheben. Die Kautionshöhe der Gerätschaften ist auf 150% des Brutto-Neuwertes begrenzt.
§ 4 Forderungen
Dritter
Der Auftraggeber verpflichtet sich Forderungen Dritter (Gema, Ordnungsamt, Lokalmiete und Nebenkosten, Versicherungen, Gebühren usw.), die bezüglich der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung erhoben werden, in voller Höhe unverzüglich zu übernehmen, bzw. bereits im Vorfeld vom Auftraggeber zu bezahlen.
Durch Unterzeichnung des Geschäftsvertrages oder mit in Anspruch genommenen Leistungen des Auftragnehmers gelten diese Geschäftsbedingungen auch ohne schriftlichen Vertragsabschluß automatisch als anerkannt. Diese Formulierung der Geschäftsbedingungen wird hiermit ab dem 02.04.2008 bis zur nächsten Neuerung für gültig erklärt.
§ 6 Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht
Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Liefervertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam. Im Übrigen gilt deutsches Recht.
§ 7 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird das zuständige Gericht am Firmensitz vom Auftragnehmer vereinbart; dieser ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.