Vertragsbedingungen

für den Geräte-Verleih und das Event-Management

 

Stand/Gültigkeit:02.04.2008

 

 

§ 1       Vermietbedingungen

(1)   Technik

Die Bühne, bzw. der Untergrund muss eben, gerade und trocken sein. Eine

Überdachung der Bühne muss ebenfalls gegeben sein. Weiterhin muss ein überdachter

und trockener Platz sowie Abstell- und Sitzgelegenheiten für die Technik und das

Bedienpersonal bereit gestellt werden. Für den Transporter ist in der Nähe der Bühne

ein Einstellplatz zu reservieren. Sollten die Gerätschaften dort über Nacht gelagert

werden, hat der Kunde, nachstehend „Auftraggeber“ genannt,  für eine verschließbare  

Abstellmöglichkeit und, wenn nötig, auch für die Überwachung der Gegenstände

Sorge zu tragen.

(2)   Räumlichkeiten

Der Auftraggeber erhält die Räumlichkeiten von EvoPeak, nachstehend  „Auftragnehmer“ genannt, gereinigt und genau so ist die Räumlichkeit auch wieder zu übergeben. Die Übergaben sind zu protokollieren. Der Auftragnehmer hat die nötigen Protokolle zu stellen. Schäden müssen vom Auftraggeber unverzüglich angezeigt werden. Anschließend ist der beschädigte Raumteil zu evakuieren und die Protokollierung in Schrift und Bild einzuleiten. Die Schadenregulierung und Abrechnung bestimmt und verwaltet einzig der Auftragnehmer. Die Aufsichtspflicht obliegt dem Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3)   Storno

Eine Stornierung ist nur innerhalb von 48h vor dem Termin der Übergabe möglich. Wird eine Woche vor der Übergabe eine Stornierung beantragt, so sind 50% des Verleihpreises/Mietzinses zu zahlen, zwei Wochen vor der Übergabe sind 25% zu zahlen. Drei Wochen vor Übergabe ist eine Stornierung ohne Zahlung einer Entschädigung möglich.

 

§ 2       Schadensregulierung

(1)   Allgemein

Für jegliche Art von Schäden, die mutwillig oder fahrlässig entstehen (durch

unsachgemäße Handhabung technischen oder anderem Geräts von unqualifiziertem

Personal oder Gästen, Vandalismus, übermäßige Abnutzung durch Überfüllung,

Überflutung, Elektroschäden, Mauerwerks- und Putzschäden, Farb- oder

Anstrichschäden), haftet der Auftraggeber in voller Höhe.

Hierzu hat der Auftraggeber eine entsprechende Haftpflichtversicherung mit

ausreichend Deckungsschutz nachzuweisen.

(2)   Montage

Für Schäden, die durch die Anlagen vom Auftragnehmer oder durch Auf- und Abbauarbeiten derselbigen entstehen, haftet nicht der Auftragnehmer.

(3)   Transport

Übernimmt der Auftraggeber den Transport selbst, haftet er für sämtliche Transportschäden in vollem Umfang.

(4)   Schadenersatz

Beschädigte Geräte sind von einer Reparatur ausgeschlossen, das Gerät muss aus Qualitätssicherungsgründen neu angeschafft werden, wobei kein Anspruch des Auftraggebers auf das defekte Gerät besteht. Sind nur optische Schäden an den Geräten entstanden, so muss der Wert des Gerätes prozentual nach dem Beschädigungsgrad ersetzt werden.

(5)   Diebstahl & Schwund

Sollten beim Auftraggeber gelagerte Gegenstände abhanden kommen, haftet der Auftraggeber hierfür.

 

§ 3       Allgemeine Zahlungsbedingungen

(1)   Allgemein

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist das Honorar, bzw. die Miete

oder Gebühren vor der Veranstaltung  porto- und spesenfrei zu entrichten. Bei

Nichteinhaltung dieser oder einer anderen Zahlungsvereinbarung ist der

Auftragnehmer berechtigt, 10 % vom Rechnungswert, aber mindestens € 10,00.- als

Zahlungsverzugsgebühr sowie eine Auslagenpauschale von € 5,00.- mit in Rechnung

zu stellen. Sollte auch dann die Zahlung noch nicht erfolgen, ist der Auftragnehmer

berechtigt, weitere 10 % vom anzumahnenden Gesamtbetrag, aber mindestens € 5,00.-

als Mahngebühr  sowie eine Auslagenpauschale von € 5,00.- vom Auftraggeber zu

fordern, da ein Verzugsschaden entstanden ist.

(2)   Vertragsbruch

Bei Vertragsbrüchen behält sich der Auftragnehmer vor, eine Vertragsstrafe von 25% der Vertragssumme, jedoch mindestens € 50,00.- zzgl. Steuer pauschal zu erheben.

(3)   Kautionen & Sicherheitsleistungen

Bei vom Auftragnehmer erbrachten Verleihleistungen ist dieser berechtigt eine Kaution auf die verliehenen Geräte zu erheben. Die Kautionshöhe der Gerätschaften ist auf 150% des Brutto-Neuwertes begrenzt.

 

§ 4       Forderungen Dritter

Der Auftraggeber verpflichtet sich Forderungen Dritter (Gema, Ordnungsamt, Lokalmiete und Nebenkosten, Versicherungen, Gebühren usw.), die bezüglich der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung erhoben werden, in voller Höhe unverzüglich zu übernehmen, bzw. bereits im Vorfeld vom Auftraggeber zu bezahlen.

 

§ 5       Gültigkeit der Geschäftsbedingungen

Durch Unterzeichnung des Geschäftsvertrages oder mit in Anspruch genommenen Leistungen des Auftragnehmers gelten diese Geschäftsbedingungen auch ohne schriftlichen Vertragsabschluß automatisch als anerkannt. Diese Formulierung der Geschäftsbedingungen wird hiermit ab dem 02.04.2008 bis zur nächsten Neuerung für gültig erklärt.

 

§ 6       Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Liefervertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam. Im Übrigen gilt deutsches Recht.

 

§ 7       Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird das zuständige Gericht am Firmensitz vom Auftragnehmer vereinbart; dieser ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.